DWS Vorsorge Sondernews I Festsetzungsverfahren ab 01.01.2025 I Festsetzung von Amtswegen
nachfolgend informieren wir Sie mit der Vorsorge Sondernews über das angepasste Festsetzungsverfahren seit dem 01.01.2025.
Sachverhalt zum angepassten Festsetzungsverfahren der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ab 01.01.2025
Wir wenden uns heute aus gegebenem Anlass mit diesem Sonder-Newsletter an Sie. Uns erreichen vermehrt Rückfragen unserer gemeinsamen Kunden zu dem zu Beginn dieses Jahres umgesetzten neuen Festsetzungsverfahren. Im Besonderen betreffen die Nachfragen das Verfahren zur Festsetzung von Amts wegen. Um Sie hier abzuholen haben wir zunächst im Folgenden noch einmal kurz die Sachlage zusammengefasst.
• Folgende Änderungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 vorgenommen:
a) Der Antrag auf Festsetzung kann durch den Anleger schriftlich oder elektronisch direkt bei der ZfA gestellt werden (§ 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
b) Ein maschineller Datenaustausch zu den Bescheinigungsdaten aus der betroffenen Bescheinigung nach § 92 EStG wird zwischen der ZfA und den Anbietern eingerichtet (§ 90 Abs. 4 EStG: AZ92, ZA92)
c) In bestimmten Fällen erfolgt eine automatische Festsetzung von Amts wegen (§ 90 Abs. 3 EStG, § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u 2 EStG)
d) Darüber hinaus kann eine Festsetzung auch auf Anforderung des Finanzamtes initiiert werden (§ 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Die technische Umsetzung erfolgte im Dezember 2024 und entfaltete seine volle Wirkung zum 01. Januar dieses Jahres.
• Besonders im Blickpunkt: „Festsetzung von Amts wegen“
Eine Festsetzung von Amts wegen kann bei der Erstbeantragung aufgrund einer Abweichung zwischen Zulageantrag und Zulageberechnung [a] oder bei Rückforderung von Zulagen infolge einer neuen Berechnung veranlasst durch das Bekanntwerden neuer, berichtigter oder stornierter Daten auf Seiten der ZfA [b] erfolgen.
a) Ab dem Beitragsjahr 2024 wird seit dem 01.01.2025 unmittelbar nach Berechnung der Zulage eine Festsetzung von Amts wegen durchgeführt, wenn es zwischen den zur Beantragung eingereichten Daten aus dem Zulageantrag und dem berechneten Ergebnis dem Grund nach zu Abweichungen kommt.
b) Ebenfalls ab dem Beitragsjahr 2024 werden bei einer erneuten Zulageberechnung das aktuelle und das vorherige Berechnungsergebnis verglichen. Wird eine Rückforderung von bereits gewährten Zulagen festgestellt, erfolgt eine Festsetzung der Zulage von Amts wegen.
In beiden Fällen erhält der Anleger einen papierhaften Bescheid über die Festsetzung von Amts wegen, in dem der Grund für die Festsetzung von Amts wegen aufgeführt ist. Wir als Anbieter werden über das Ergebnis, ohne Angabe zu den Gründen, elektronisch informiert.
Es wird nicht zu jedem Ermittlungsergebnis eine Festsetzung von Amts wegen eingeleitet. Für die Erstellung eines Festsetzungsbescheids von Amts wegen gibt es unterschiedliche Auslöser, die unter Umständen aus dem Zusammenwirken mit anderen Verträgen des Anlegers, auch bei anderen Anbietern, resultieren können. Genauso kann ein Festsetzungsbescheid in Fällen der mittelbaren Zulageberechtigung auch die Auswirkung einer Zulagebeantragung im Vertrag des unmittelbar Zulageberechtigten sein.
Dabei lösen nicht alle Abweichungen eine Festsetzung von Amts wegen aus. So ist die „einfache“ Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags und die damit einhergehende Kürzung der Zulage kein Grund für eine Festsetzung von Amts wegen.
Bei der Erstbeantragung (siehe oben unter [a]) führen zum Beispiel Abweichungen zwischen der Zulageberechtigung im Antrag („mittelbar“, „unmittelbar“) und der von der ZfA ermittelten Zulageberechtigung („mittelbar“, „unmittelbar“, „nicht zulageberechtigt“) genauso zu einer Festsetzung von Amts wegen, wie eine Abweichung der Anzahl der im Antrag beantragten Kinderzulagen zu der von der ZfA bewilligten Anzahl von Kinderzulagen.
Mögliche Auslöser für eine Festsetzung von Amts wegen aus einer Zulageberechnung, die zu einer Rückforderung von Zulage führt (siehe oben unter [b]), sind z.B.:
• rückwirkender Wegfall der Kindergeldberechtigung
• Änderung in der Zuordnung der Kinderzulage (Übertragung auf den Ehegatten)
• Änderungen mit Auswirkung auf den Mindesteigenbeitrag
• Stornierung von Datensätzen zur Zulageberechtigung (z.B. Besoldungsmeldungen)
Uns sind derzeit noch nicht alle Konstellationen, die zu einer Festsetzung von Amts wegen führen bekannt. Die Anbieter befinden sich hierzu im Austausch mit der ZfA. Sobald uns hierzu ergänzende Informationen vorliegen, werden wir Sie wie gewohnt informieren.
Folgen/Konsequenzen des aktuellen Prozesses
Wenn unsere Kunden einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen erhalten, haben diese wie bei fast allen anderen Bescheiden eine einmonatige Widerspruchsfrist. Sollte bei unseren Kunden ein Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestehen ist es unabdingbar, dass diese einen Widerspruch innerhalb der Frist bei der ZfA einreichen. Entsprechende Hinweise hierzu finden sich im Bescheid. Andernfalls erlangt der Bescheid Rechtskraft und das Ermittlungsergebnis ist nicht mehr anfechtbar.
Die automatische Festsetzung von Amts wegen bedingt weiterhin, dass auch wir nach erfolgter Festsetzung keine Möglichkeit mehr haben, über die Versendung eines angepassten Zulageantrags nachträglich eine Änderung des Berechnungsergebnisses zu bewirken. Daher an dieser Stelle nochmal die Bitte, unsere Kunden auf die rechtzeitige Vervollständigung oder Korrektur ihrer Zulagedaten bei uns hinzuweisen, damit im Rahmen des Zulagedauerauftrages die Beantragung der Zulage direkt mit den korrekten Informationen erfolgen kann.
Quelle:
www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Navigation/public/0_Home/landingpage_node.html
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