IC Consulting | Information ProReal Europa 9 und 10: Stellungnahme Heuking zu Kapitaleinkünften

Die One Group hat die Kanzlei Heuking, Kühn Lüer Wojtek mit einer steuerrechtlichen Stellungnahme zum einkommensteuerlichen Verlustausgleich bei Namensschuldverschreibungen beauftragt. Interessierte Vertriebspartner können diese Stellungnahme gegen eine individuelle Vertraulichkeitserklärung erhalten. Das Formular erhalten Sie bei der One Group.

Grundsätzlich können Kapitaleinkünfte nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet oder ausgeglichen werden. Die Einkünfte aus den Namensschuldverschreibungen sind Kapitaleinkünfte. Namenschuldverschreibungen sind nach §20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Kapitalforderungen. Etwaige Verluste aus dem Verkauf von Namensschuldverschreibungen sind Verluste aus Kapitalvermögen nach §20 Abs. 6 EStG. Diese können im laufenden Veranlagungszeitraum mit positiven Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.

Allerdings ist §20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu beachten. Der Gesetzgeber hat eine Begrenzung auf EUR 20.000 pro Jahr eingeführt. Verbleibende Verluste können vorgetragen werden. Ein Ausgleich mit Gewinnen vergangener Veranlagungszeiträume ist jedoch ausgeschlossen.

Inzwischen gibt es vom Gesetzgeber einige Verlustbeschränkungen bei den Kapitaleinkünften. Das wird mit fiskalischen Interessen des Staates begründet. Allerdings stehen dem erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber. Gegen die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten bei Kapitaleinkünften sind Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Erfahrungsgemäß wird das dauern. Insofern werden die Anleger, die diese Regelung noch nicht kennen, nicht erfreut sein.

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